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Laser ...    
die Grundlagen    
     
     
Light   Laser oder „Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung“
Amplification by   ist ein Begriff aus der Physik. Er bezeichnet sowohl den physikalischen
Stimulated   Effekt als auch das Gerät, mit dem Laserstrahlen erzeugt werden.
Emission of   Laserstrahlen sind elektromagnetische Wellen. Vom Licht einer zur
Radiation   Beleuchtung verwendeten Lichtquelle, beispielsweise einer Glühlampe
    unterscheiden sie sich vor allem durch die sonst unerreichte Kombination
    von hoher Intensität, sehr engem Frequenzbereich
    (monochromatisches Licht), scharfer Bündelung des Strahls und großer
    Kohärenzlänge. Auch sind, bei sehr weitem Frequenzbereich, extrem
    kurze und intensive Strahlpulse mit exakter Wiederholfrequenz möglich.
     

 
 
 
 
Auszug aus der Schall- und Laserverordnung
 
 
Die Schall- und Laserverordnung regelt zum Schutz des Publikums den Einsatz von Laser bei öffentlichen Veranstaltungen. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2007 die revidierte Verordnung verabschiedet. Sie wird auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.
 
- Bei Veranstaltungen mit Laseranlagen müssen die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC5 60825-3:1995-12 über die Sicherheit von Laseranlagen eingehalten werden.
 
- Es muss dafür gesorgt werden, dass sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen. Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm IEC 60825-1:2001-08 über die Sicherheit von Laseranlagen überschreiten. Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.
 
- Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 sind mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet.
 
- Laseranlagen sind so zu befestigen, dass sie nicht durch Ereignisse wie Publikumsbewegungen, Erschütterungen oder Windstösse verstellt werden können.
 
- Während einer Veranstaltung dürfen an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen werden.
 
 Unfallverhütungsvorschriften "Betrieb von Lasereinrichtungen" 
 
 
 Anwendungen der Unfallverhütungsvorschriften "Betrieb von Lasereinrichtungen" 
 
 
 
 
 
 
Meldepflicht ...
 
die Fakten
 
 
Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen
1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
  • - Ort und Art der Veranstaltung
  • - Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung
  • - Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters
  • - Ort und Zeit des Einsatzes der Laseranlagen
  • - Klassierung der einzusetzenden Laseranlagen
  • - Information, ob Laserstrahlen während der Veranstaltung direkt oder indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen
  • - Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich und alle Sicherheitsabstände ersichtlich sind
  • - Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung
       
 Formulare 
 

 

 

Laserklassen ...

die Einteilung nach DIN EN 60825-1

 

Klasse

Wellenlänge

Leistung

Zeitbasis

Messung

Potentielle Gefahren

Einsätze

Kommentar

                                                                                                                                                                                                                                                                  

1

 

 

 

 

alle

 

 

 

 

<25 µW

 

 

 

 

100 s

oder 30000 s

 

 

 

50 mm in 2 m

7 mm in 14 mm

 

 

 

Augensicher - auch bei längerer

(absichtlicher) Bestrahlung,

auch bei Bestrahlung während

der Verwendung von Lupen

oder Ferngläsern

CD-Spieler,

Laserdrucker

 

 

 

alte Klasse 1

 

 

 

 

               

1 M

 

 

 

 

 

302,5 - 4000 nm

 

 

 

 

 

<25 µW

 

 

 

 

 

100 s

oder 30000 s

 

 

 

 

wie MZB-Werte

 

 

 

 

 

Augensicher für das freie Auge,

auch bei längerer (absichtlicher)

Bestrahlung, möglicher

Augenschaden bei Bestrahlung

während der Verwendung von

Lupen oder Ferngläsern

Registrierkassen,

Laserdrucker

 

 

 

 

Früher:

nicht sichtbarer Teil der Klasse 3A

und Geräte, die nicht in 3A, sondern

wegen der Leistungsgrenze

(fünfmal Klasse 2) in Klasse 3B waren

 

               

2

 

 

 

 

400 - 700 nm

 

 

 

 

<=1 mW

 

 

 

 

0,25 s

 

 

 

 

50 mm in 2 m

7 mm in 14 mm

 

 

 

Sichtbare Laser, augensicher

bei kurzzeitiger Bestrahlung,

auch bei Bestrahlung während

der Verwendung von Lupen

oder Ferngläsern

Laserpointer,

Ziel- und Richtlaser

(Landvermessung)

 

 

alte Klasse 2

 

 

 

 

               

2M

 

 

 

 

 

400 - 700 nm

 

 

 

 

 

<=1 mW

 

 

 

 

 

0,25 s

 

 

 

 

 

wie MZB-Werte

 

 

 

 

 

Sichtbare Laser, augensicher

bei kurzzeitiger Bestrahlung

für das freie Auge, möglicher

Augenschaden bei Bestrahlung

während der Verwendung von

Lupen oder Ferngläsern

Laserpointer,

Hobby- Lasershows

 

 

 

 

Früher:

sichtbarer Teil der Klasse 3A

und Geräte, die nicht in 3A waren.

sondern wegen der

Leistungsgrenze 5 mW

in Klasse 3B waren

               

3 R

 

 

 

 

 

400 - 700 nm

302,5 - 400 nm und

700 nm - 106 nm

 

 

 

1 bis 5 mW

 

 

 

 

 

0,25

100 s,

 

 

 

 

50 mm in 2 m

7 mm in 14 mm

 

 

 

 

Praktisch keine Gefahr

für Augen bei kurzzeitiger

unabsichtlicher Bestrahlung.

Gefahr bei unsachgemäßer

Verwendung durch nicht

eingewiesenes Personal

Zieleinrichtungen

für Waffen,

Disco Lasershows

 

 

 

alte Klasse 3B*

im Sichtbaren erweitert

in den Wellenlängenbereich

von 302,5 nm bis 1 mm

 

 

               

3 B

 

 

 

 

 

alle

 

 

 

 

 

5 bis 500 mW

 

 

 

 

 

100 s

 

 

 

 

 

50 nm in 2 m

7 mm in 14 mm

 

 

 

 

Gefahr für Augen durch

den direkten Strahl und

spiegelnde Reflexionen.

Möglichkeit für geringfügige

Hautverletzung bei Leistungen

nahe der Obergrenze

Mess- und

Einstellungslaser,

Profi Lasershows

 

 

 

alte Klasse 3B ohne 3 R

 

 

 

 

 

               

4

 

 

 

 

alle

 

 

 

 

> 500 mW

 

 

 

 

100 s

30000 s

 

 

 

 

Gefahr für Augen

durch direkten und diffus

reflektierten Strahl,

Gefahr für Haut,

Brandgefahr

Materialbearbeitung,

Forschungslaser,

Profi Lasershows

 

 

alte Klasse 4

 

 

 

 

               

 

 


 
 

Laserklassen ...

die Definition

 

Klasse 1:

Die zugängliche Laserstrahlung ist unter venünftigerweise vorhersehbarenBedingungen ungefährlich.

Anmerkung:
Die venünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen sind beim bestimmungs-gemäßen Betrieb eingehalten. Der Grenzwert der
zugänglichen Strahlung derDIN EN 60825-1:2001-11 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nmzur Klassifizierung
eines Lasers ist zwischen 100 s und 30000 s gleich. Deshalb sind bei Langzeiteinwirkungen Belästigungen nicht auszuschließen.

 

Klasse 1M:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302.5 nm bis 4 000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird!

Anmerkung:
Sofern keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

 

Klasse 2:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25s) ungefährlich auch für das Auge. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400-700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.

Anmerkung:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d. h. bei Einwirkungsdauern bis 0,25s nicht gefährdet. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als 0,25 ?, noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. spiegelnd reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist.  

Von dem Vorhandensein eines Lidschlussreflexess zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden:  

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) P grenz =1 mW (bei C6= 1).

 

Klasse 2M:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25s) für das Auge un-gefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird! Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400-700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1 M.

Anmerkung:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert worden sind. 

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

 

Klasse 3A:

Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlquerschnitt durch optische Instrumente verkleinert wird. Sie ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird! Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich ( 400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.

Anmerkung:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert worden sind. 

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

 

Klasse 3R:

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 10 6 nm und ist gefährlich für das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache des Grenzwertes der zulässigen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm.

Anmerkung:
Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potentiell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 1 begrenzt ist.

 

Klasse 3B:

Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge, häufig auch für die Haut. 

Das direkte Blicken in den Strahl bei Lasern der Klasse 3B ist gefährlich. Ein Strahlbündel kann sicher über einen diffusen Reflektor betrachtet werden, wenn fol-gende Bedingungen gleichzeitig gelten: 

   - der minimale Beobachtungsabstand zwischen Schirm und Hornhaut des Auges ist 13 cm

   - die maximale Beobachtungsdauer 10s

   - es treten keine gerichteten Strahlanteile auf, die ins Auge treten können 


Ein Strahlenbündel kann nur dann über ein Diffusor betrachtet werden, wenn keine gerichteten Strahlanteile auftreten.

Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3B, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) überschritten werden.

 

Klasse 4:

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen. 

Anmerkung:
Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3 B übertreffen. 

Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. 

Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch §§ 10 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung".

 

 

  

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